19.10.2014

Състезание за студентски разработки на тема „Споразуменията в наказателното производство”, организирано от Фондацията на Хесенската адвокатура

Уважаеми колеги,

Представяме на Вашето внимание информация относно състезание за студентски разработки на тема „Споразуменията в наказателното производство”, организирано от Фондацията на Хесенската адвокатура.

Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft:

„Deals im Strafverfahren“

Darf sich ein Angeklagter im Strafverfahren „freikaufen“?

Preisgeld: 10.000 Euro*

Ziel des Strafprozesses ist es, die Wahrheit hinsichtlich der Straftat und der Schuld des Täters zu ermitteln. § 244 Abs. 2 StPO lautet: „Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“.

Die Wahrheitsfindung ist nicht Selbstzweck, sondern soll der Wiederherstellung des Rechtsfriedens dienen. Das Urteil (mit den „für erwiesen erachteten Tatsachen“, § 267 Abs. 1 StPO) dient dem Schuldspruch und der Verhängung der Sanktion.

Es gibt jedoch keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis; der Strafprozess unterliegt zahlreichen Verfahrensgrundsätzen (Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit, Mündlichkeit) und rechtsstaatlichen Prinzipien.

Werden Durchbrechungen des Legalitätsprinzips (vor allem § 153a StPO) und die sogenannte Verständigung (vor allem § 257c StPO) bzw. sonstige informelle konsensuale Strategien diesen Prinzipien noch gerecht?

In allen Deliktsbereichen werden zunehmend Ergebnisse durch wie auch immer geartete Verständigung („Deal“) gefunden, die die Öffentlichkeit manchmal nur schwer nachvollziehen kann. Seit langem sind Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflagen bekannt. Gerade in jüngster Zeit wurden hier Beträge kolportiert, deren Höhe den Eindruck erweckte, sie sprenge jeden Rahmen. Gibt es hier einen Reformbedarf? Ist den Richtern vielleicht die Aufklärung zu mühsam?

Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft ruft alle an einer deutschen Universität eingeschriebenen Jurastudierenden (auch Promotionsstudierende) und alle Rechtsreferendare auf, Beiträge zum oben genannten Thema einzureichen. Die angeschnittenen Fragen und Überlegungen können Ausgangspunkt der Beiträge sein – müssen es aber nicht.

Die Beitragstexte sollten nicht mehr als 30 mit fortlaufender Nummerierung versehene, einseitig mit einheitlicher Schriftart (Times New Roman, 1,5-facher Zeilenabstand, Schriftgröße 12) beschriebene Seiten aufweisen. Links sind 5 cm Rand zu lassen. Dem jeweiligen Beitragstext ist ein Deckblatt – welches die Autorin oder den Autor erkennen lässt -, ein kurzer Lebenslauf, ein Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis voranzustellen, wobei Deckblatt und beide Verzeichnisse nicht zum Seitenumfang der Beitragstexte zählen. Wir bitten auch um Überlassung eines Passfotos.

Die Beiträge werden von Prof. Dr. Britta Bannenberg, Justus-Liebig-Universität Giessen, Professur für Kriminologie, Licher Str. 64, 35394 Gießen, begutachtet.

Die Beiträge sind bis spätestens zum 30. Januar 2015 per E-Mail oder per Post bei der

Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft
z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Mark C. Hilgard
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main (E-Mail-Adresse: mhilgard@mayerbrown.com)
einzureichen.



Назад